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Steuern sparen mit haushaltsnahen Dienstleistungen
Informationen aus dem Fachbereich Finanzen
Welche Möglichkeiten haben unsere Mitglieder, um mit der Betriebskostenabrechnung Steuern zu sparen?
§ 35a EStG bietet Ihnen die Möglichkeit, mit Ihrer Betriebskostenabrechnung bares Geld zu sparen. Ihre Abrechnung enthält auf Seite 5 den „Nachweis steuerbegünstigter Lohn- und Fahrtkosten“. Hierauf sind alle Kosten aufgelistet, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können. Ob Gebäudereinigung, Grünlandpflege, Hauswartkosten oder Schornsteinreinigung – da Sie als Mieter mit diesen Kosten belastet werden, können Teile der Aufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Somit lässt sich Ihre tarifliche Einkommensteuer senken.
Welche Kosten bescheinigen wir?
Den Arbeitslohn zuzüglich in Rechnung gestellter Maschinen- und Fahrtkosten. Verbrauchte oder gelieferte Waren oder Materialien können nicht angesetzt werden.
Wie wirken sich die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung aus?
Sie können die Kosten in der Anlage „Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“ unter dem Punkt Handwerkerleistungen eintragen. 20 % der Kosten, die in der Betriebskostenabrechnung bescheinigt werden, werden dann direkt von Ihrer Einkommensteuerzahllast abgezogen. Sie sparen also nicht nur die Steuern auf diese Beträge. Bescheinigen wir Ihnen beispielsweise 100,00 € haushaltsnahe Dienstleistungen, zahlen Sie 20,00 € weniger Einkommensteuer. Das Finanzamt ist aber berechtigt, eine Kopie der Bescheinigung als Nachweis zu fordern, auch wenn grundsätzlich keine Belege mehr zu Ihrer Steuererklärung eingereicht werden müssen.
Was machen die Mitglieder, die ihre Steuererklärung vor dem Versand der Betriebskostenabrechnung beim Finanzamt einreichen?
Früher wurden durch die Vermieter häufig vorläufige Bescheinigungen erstellt. Diese wiesen häufig nicht die endgültigen Werte aus, da die Daten aus den Betriebskostenabrechnungen zu solch einem frühen Zeitpunkt noch nicht abgestimmt waren. Das machen wir nicht mehr. Sie müssen die Werte aus der Betriebskostenabrechnung nicht in dem Jahr beim Finanzamt anmelden, in dem sie angefallen sind. Sie können die Kosten auch in dem Jahr absetzen, in dem diese abgerechnet werden. Das Finanzamt akzeptiert bei Mietverhältnissen die Vorjahreswerte, da keine großen Schwankungen in den anzusetzenden Beträgen zu erwarten sind.