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Informationen zur Hausrat- und privaten Haftpflicht­versicherung

Sehr geehrte Mitglieder der Wohnungsgenossenschaft Marienehe eG,
wir sind der Versicherungsmakler Ihrer Wohnungsgenossenschaft. Ihr Vermieter hat für das Haus, in dem Sie wohnen, eine Wohngebäudeversicherung und eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Kommt es zu einem Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- oder Hagelschaden am Gebäude, tritt die Wohngebäudeversicherung ein, ebenso bei Elementarschäden, die zunehmend auch in Mecklenburg-Vorpommern zu hohen Sachschäden führen - etwa bei Rückstau nach Starkregen.
Die Wohnungsgenossenschaft Marienehe eG legt Ihnen den Abschluss einer Hausrat- und privaten Haftpflichtversicherung nahe, sofern Sie nicht bereits solche vereinbart haben.

Hier einige Tipps aus unserer langjährigen Schadensregulierungspraxis:
Die Hausratversicherung kommt für Schäden an Ihrem persönlichen Eigentum u.a. durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl und Vandalismus sowie Sturm und Hagel auf.

  • Erfassen Sie den Wert Ihres Hausrats anhand der Anschaffungsrechnungen korrekt, um im Schadensfall die Anrechnung einer möglichen Unterversicherung durch den Versicherer zu vermeiden. Hilfreich ist zudem, wenn Sie Ihren Hausrat mit Fotos oder Videos digital erfassen und extern speichern. Im Schadensfall haben Sie gute Karten gegenüber dem Versicherer, vor allem auch dann, wenn Anschaffungsrechnungen nicht mehr verfügbar sind.
  • Ärger ist vorprogrammiert, wenn Ihr Fahrrad entwendet wird. Fahrräder kosten immer mehr; nicht wenige steigen auf e-Bikes um, ein „beliebtes Diebesgut“.  Den Neuwert Ihrer Fahrräder können Sie im Rahmen Ihrer Hausratversicherung absichern.
  • Kosten für die Auslagerung von Möbeln – etwa nach einem Feuerschaden in Ihrer Wohnung –, oder Kosten der dann erforderlichen anderweitigen Unterbringung in einem Hotel oder einer FEWO sind grundsätzlich im Privatbereich abzusichern. Hierfür kommt weder die Gebäudeversicherung, noch Ihr Vermieter, die Wohnungsgenossenschaft Marienehe eG, auf. Wohl dem, der eine Hausratversicherung hat.
  • Leider häufen sich Feuerschäden durch brennende Kerzen oder das Rauchen in den Betten, nicht selten verursacht durch grob fahrlässiges Handeln der Mieter. Beim Abschluss der Hausratversicherung sollten Sie darauf achten, dass Ihr Versicherer auf den Einwand grober Fahrlässigkeit verzichtet. Und noch ein Hinweis: Wird bei dem Feuer auch die Gebäudesubstanz geschädigt, kann der Wohngebäudeversicherer der Wohnungsgenossenschaft Marienehe eG beim verursachenden Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen.
  • Bei undichten Silikonfugen in Ihrem Bad oder in der Küche wollen Sie dies bitte Ihrem Hauswart melden. Er kümmert sich dann schnell um eine Erneuerung, bevor es zu einem Leitungswasserschaden kommt.

 

Die private Haftpflichtversicherung tritt ein, wenn Sie schuldhaft einem anderen einen Personen-, Sach oder Vermögensschaden zuführen. Niemand kann sich davon freisprechen und Sie haften privat in vollem Umfang. Die private Haftpflichtversicherung kommt für solche Schäden auf, selbst wenn sie grob fahrlässig verursacht wurden. Vorsatz bleibt natürlich ausgeschlossen.

  • Jeder hat gewiss schon einmal seinen Wohnungsschlüssel verlegt. Muss z.B. in Ihrem Haus eine Generalschließanlage neu eingebracht werden, kann das mehrere hundert EURO kosten. Achten Sie bitte darauf, dass im Rahmen Ihrer privaten Haftpflichtversicherung hierfür ausreichende Deckung besteht.
  • Gleiches gilt für Mietsachschäden, Gefälligkeits- oder Forderungsausfallschäden, die häufig nicht Standard oder unzureichend in den privaten Haftpflichtpolicen abgesichert sind. Auch die vereinbarten Versicherungssummen sollten mindestens € 10.000.000,00 pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden betragen.
  • Und noch ein zunehmend wichtiges Thema: Tragen Sie für Versicherungsschutz bei, wenn Ihr Liebster oder Ihre Liebste an Demenz erkrankt. Viele Versicherer bieten inzwischen die Demenzklausel im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung an. Es handelt sich um eine Zusatzvereinbarung, die vorsieht, dass die Versicherung auch dann zahlt, wenn der Versicherte im Moment des Schadens als „nicht deliktfähig“ gilt und somit gesetzlich nicht für den Schaden haftbar gemacht werden kann. Solche Klauseln sichern den Geschädigten ab, falls der Demente, ähnlich wie ein Kleinkind, nicht einsieht, was er tut.

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